Satzung

Satzung des Vereins der Freunde der Liebfrauenschule

von 1972, zuletzt geändert 2018

– geändert durch die Mitgliederversammlung vom 23.09.2020 –

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen ,,Freunde der Liebfrauenschule Bensheim’’.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bensheim.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein „Freunde der Liebfrauenschule Bensheim e.V.“ mit Sitz in Bensheim (Obergasse 38) hat den Zweck, die Liebfrauenschule in ihrem Auftrag finanziell zu unterstützen, jungen Menschen eine qualitativ gute Ausbildung, Wissen und fachliches Können zu vermitteln und ihnen die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung in Familie, Gesellschaft, Kirche und Staat zu wecken. Ehemalige Schülerinnen und alle Freunde
    der Liebfrauenschule ermuntert er, am Leben der Schule teilzuhaben und diese Gemeinschaft zu pflegen.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung des Gemeinschaftslebens in der Schule und durch finanzielle Unterstützung bei der Bereitstellung von Unterrichts- und Lehrmitteln, um die Schulsituation zu verbessern, sowie Durchführung aller Aufgaben, die diesen Zielen dienen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Verwendung der Mittel in enger Kooperation mit der Schulleitung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    3.1. nach schriftlicher Austrittserklärung des Mitglieds dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von 3 Monaten.
    3.2. mit dem Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,
    – wenn das Mitglied seine Vereinspflichten nicht erfüllt,
    – wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins verletzt.
    Der Beschluss über den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
    3.3 immer durch den Tod des Mitglieds.

§4. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (insbesondere Datenverkauf) ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten nach Austritt
  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien für Vereinszwecke zu, soweit sie nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. An der LFS beruflich tätige Personen erhalten keine Informationen über Spender oder einzelne Spendenbeträge.

§5 Spenden und Beiträge

  1. Die zur Erfüllung des Zweckes des Vereins erforderlichen Mittel werden durch die Spenden der Mitglieder des Vereins und Förderer der Liebfrauenschule eingebracht.
  2. Die Festsetzung eines Mitgliedsbeitrags und dessen Höhe werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
  3. Der Verein ist berechtigt, die ihm zufließenden Gelder an die gemeinnützige Stiftung „Freunde der Liebfrauenschule Bensheim“ weiterzuleiten, die den gleichen Zweck verfolgt. Die Stiftung muss alle drei Jahre über die gemeinnützige Verwendung der Gelder einen Nachweis führen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes als geschäftsführend im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl ergänzt.
  3. Um Interessenkonflikte auszuschließen, können keine an der LFS beruflich tätigen Personen in den Vorstand und die Kassenprüfung gewählt werden.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung dessen Aufgaben betrauen.
  5. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und maximal 5 Beisitzerinnen/Beisitzern.
  6. Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, deren/dessen Stellvertreter/in und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Die/Der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Der Vorstand soll regelmäßig vierteljährlich tagen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Vorsitzenden oder Stellvertreter/in zu unterschreiben.

§8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der Vorstand hat das Recht, einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen.
  3. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s 1. Vorsitzenden.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Die Wahl des Vorstandes
    – Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    – Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren.
    – Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    – Die Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge
    – Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    – Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Aussprache einem Wahlleiter übertragen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand nach § 26 BGB unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Antragsunterlagen.
  6. Das Schriftformerfordernis wird auch durch die Übersendung einer E-Mail gewahrt.
  7. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an diese Adresse zu erhalten.
  8. Die Einberufung wird per einfachen Brief an diejenigen Mitglieder versandt, die dies gegenüber dem Verein schriftlich beantragt und dem Antrag eine Begründung beigefügt haben, warum ihnen die Einladung per E-Mail unzumutbar ist. Mitglieder, die per einfachen Brief geladen werden, sind verpflichtet, die erhöhten Verwaltungskosten zu tragen, die der Vorstand festlegt.
  9. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  10. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese drei Werktage vor Ende der Bekanntgabe-Frist an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische oder elektronische Adresse versandt wurde.
  11. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der postalischen oder elektronischen Anschrift mitzuteilen.
  12. Außerdem sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Mehrheit des Vorstandes oder 10 % der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte bei der/dem Vorsitzenden oder ihrem/seinem Stellvertreter/in stellen.
  13. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über Änderungen von Satzungsbestimmungen muss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.
  14. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Schriftführerin/dem Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die
Liebfrauenschule Bensheim oder, wenn dies nicht möglich ist, an die
Stiftung der Freunde der Liebfrauenschule Bensheim mit der Auflage,
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden.

Bensheim, den 23.9.2020