Verfassung / Satzung der Stiftung Freunde der Liebfrauenschule Bensheim*)
*Neufassung vom 15.3.2022, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt
§ 1 Name / Sitz / Rechtsform
1.1 Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Freunde der Liebfrauenschule Bensheim“.
1.2 Ihr Sitz ist in Bensheim.
1.3 Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Stifterwille / Zweck
2.1 Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit durch die Liebfrauenschule Bensheim.
Entsprechend ihrem Auftrag als christliche Schule will die Liebfrauenschule Wissen und fachliches Können vermitteln und dadurch in jungen Menschen die Bereitschaft wecken, Verantwortung in Familie, Gesellschaft, Kirchen und Staat zu übernehmen. Den Schülerinnen soll ein Zugang eröffnet werden zu Wert- und Sinnfragen ihres Le-bens, die letztlich in der religiösen Dimension der Wirklichkeit gründet.
Die Verwirklichung dieser Ziele sind durch die Stiftung gefördert durch finanzielle Unterstützung
- Im Sachbereich, z.B. durch Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen, Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien;
- Bei der Durchführung bildungsbezogener Projekte, z.B Wettbewerben, Studienfahrten, religiöse Besinnungstage;
- Bei allen Maßnahmen, die den Zielen der Schule unmittelbar dienen.
- einzelner förderungswürdiger Schülerinnen. Näheres dazu regelt § 15.
2.2 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4 Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
2.5 Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 3 Vermögen der Stiftung
3.1 Das Vermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
3.2 Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden. Für Zustiftung Dritter gilt eine Mindestgröße, welche vom Vorstand der Stiftung festgelegt wird.
§ 4 Erträge
4.1 Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stif-tung und für den unter § 2 (2.1) genannten Zweck verwendet werden. Ferner dürfen die Erträge auch einer Rücklage zugeführt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein größeres Projekt zu unterstützen. Es handelt sich um eine gebundene Rücklage, die notwendig ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können noch Rücklagen im Sinne des § 62 AO gebildet werden.
4.2 Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 5 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat, deren Mitglieder ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausführen. Sitzungsgelder werden nicht gezahlt.
§ 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (stellvertretender Vorsitzender) und dem Schriftführer.
6.2 Der Vorstand wird vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von zwei Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuberufung fort.
6.3 Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.
6.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger berufen.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
7.1 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
7.1.1 Verwaltung des Stiftungsvermögens.
7.1.2 Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens.
7.1.3 Buchführung über den Bestand und für Änderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
7.1.4 Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Übersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat und an die Stiftungs-aufsicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres.
7.2 Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates können nicht Angestellte der Stiftung sein.
7.3 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder.
§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
8.1 Der Verstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden.
8.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stallvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
8.3 Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mit-glieder des Vorstandes erforderlich.
§ 9 Stiftungsrat
9.1. Dem Stiftungsrat gehören an:
9.1.1 Der Vorsitzende des Vereins „Freunde der Liebfrauenschule Bensheim“ oder ein vom Verein benanntes Mitglied. Sollte der Verein aufgelöst werden und deshalb das Stiftungsratsmitglied die Eigenschaft verlieren, verbleibt die Per-son Mitglied des Stiftungsrates oder der Stiftungsrat wählt ein neues Mitglied.
9.1.2 Der/die Vorsitzende des Schulelternbeirats. Sollte ein Elternbeirat nicht mehr gewählt sein, bleibt die Person Mitglied des Stiftungsrates oder der Stiftungsrat wählt ein neues Mitglied möglichst aus der bisherigen Elternschaft
9.1.3 Der Leiter/die Leiterin der Schule.
9.1.4 Zwei Beisitzer, welche vom Vorstand des Vereins „Freunde der Liebfrauen-schule“ bestellt werden.
9.1.5 Zustifter bzw. die von dem Zustifter namentlich benannte Person.
9.2 Die in 9.1.1 – 9.1.4 bestimmten Mitglieder des Stiftungsrates haben jeweils ein Stimm-recht, die unter 9.1.5 genannten Zustifter oder sie vertretenden Personen haben beratenden Funktion.
9.3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie die Amtsgeschäfte des Stiftungsrates bis zu einer Neuwahl kommissarisch fort. Wiederwahlen sind zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der Vorsitzende des Stiftungsrates und sein Stellvertreter führen die Amtsgeschäfte des Stiftungsrates.
9.4. Der Stiftungsrat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Sitzung des Stiftungsrates kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefonoder Videokonferenz) durchgeführt werden. Dies gilt nicht für eine Sitzung, in der über die Auflösung der Stiftung nach § 13.1 entschieden werden soll. Ob die Mitgliederver-sammlung in einer Präsenzsitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorsitzende des Stiftungsrates, ersatzweise sein Stellvertreter. Eine Sitzung ist in Präsenz durchzuführen, wenn die einfache Mehrheit des Stiftungsrates dies verlangt.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
10.1 Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
10.2 Beratung des Vorstands.
10.3 Entlastung des Vorstands und Genehmigung des vor Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses
10.4. Der Stiftungsrat bestellt einen Kassenprüfer oder externen Wirtschaftsprüfer.
§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
11.1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
11.2 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit-glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
11.3 Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 13 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung
13.1 Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint oder wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die einen ähnlichen Zweck verfolgt ist möglich. Ein Beschluss hierüber bedarf einer Mehrheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrates. Bei der Abstimmung ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde.
13.2 Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Be-schlussfassung ( S. § 13, 13.1) und der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14 Anfall des Stiftungsvermögens
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Schulbildung an Gymnasien, Real- und Gesamtschulen in Bensheim (z.B. Aufteilung auf die Fördervereine der entsprechen-den Schulen). Ist dies nicht möglich, so ist das Vermögen unmittelbar und ausschließ-lich für einen anderen gemeinnützigen Zweck im Bereich Bildung und Erziehung zu verwenden.
§ 15 Finanzielle Förderung einzelner Schülerinnen
Die finanzielle Unterstützung einzelner Schülerinnen erfolgt in besonderen finanziellen Notlagen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch stehen, z.B. durch teilweise oder vollständige Übernahme des Schulgeldes. Das Nähere insbesondere zu den Förderkriterien wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 beschlossen werden.